1.1Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Gut Hohwieshofs zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Gut Hohwieshofs.
1.2Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gut Hohwieshof in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1Vertragspartner sind das Gut Hohwieshof, vertreten durch Wolfgang und Claudia Fischer und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Gut Hohweishof zustande. Dem Gut Hohwieshof steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2Das Gut Hohwieshof haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gut Hohwieshof beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gut Hohwieshof beruhen. Einer Pflichtverletzung des Gut Hohwieshof steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Gut Hohwieshof auftreten, wird das Gut Hohwieshof bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Gut Hohwieshof rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3Alle Ansprüche gegen das Gut Hohwieshof verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1Das Gut Hohwieshof ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Gut Hohwieshof zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Gut Hohwieshof zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Gut Hohwieshof beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Gut Hohwieshof verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4Rechnungen des Gut Hohwieshof ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Gut Hohwieshof kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Gut Hohwieshof bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5Das Gut Hohwieshof ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Gut Hohwieshof berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Gut Hohwieshof aufrechnen oder verrechnen.
4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
4.1Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Gut Hohwieshof geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Gut Hohwieshof der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2Sofern zwischen dem Gut Hohwieshof und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Gut Hohwieshof auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Gut Hohwieshof ausübt.
4.3Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Gut Hohwieshof einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Gut Hohwieshof den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Gut Hohwieshof hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Gut Hohwieshof steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.4Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Gut Hohwieshof berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speise-/Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisen-/Getränkeumsatzes.
4.5Die Berechnung des Speise-/Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis/Getränkepauschale x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü bzw. die günstigste Getränkepauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
4.6Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Gut Hohwieshof berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
4.7Private Feierlichkeiten & Hochzeiten: Erlischt das Rücktrittsrecht gemäß 4.2., ist das Gut Hohwieshof berechtigt, die nachfolgende Staffelung für bestellte Leistungen anzuwenden:
bis zum 168. Tag vor Veranstaltungsbeginn kostenfreie Stornierung möglich
ab dem 167. Tag bis zum 112. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 60% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
ab dem 111. Tag bis zum 84. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 70% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
ab dem 83. Tag bis zum 56. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 90% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
ab dem 55. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 90% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
4.8Für Tagungen, Meetings, Seminare und ähnliche Veranstaltungen gelten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Fristen:
bis zum 112. Tag vor Veranstaltungsbeginn kostenfreie Stornierung möglich
ab dem 111. Tag bis zum 56. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 60% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
ab dem 55. Tag bis zum 28. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 70% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
ab dem 27. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 90% des vereinbarten Gesamtpreises berechnet
5. Rücktritt des Gut Hohwieshof
5.1Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Gut Hohwieshof in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Gut Hohwieshof mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Gut Hohwieshof gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Gut Hohwieshof ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3Ferner ist das Gut Hohwieshof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
Höhere Gewalt oder andere vom Gut Hohwieshof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
das Gut Hohwieshof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gut Hohwieshof in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gut Hohwieshof zuzurechnen ist;
der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4Der berechtigte Rücktritt des Gut Hohwieshof begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss dem Gut Hohwieshof spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Gut Hohwieshof, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
6.2Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl muss dem Gut Hohwieshof frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich, mitgeteilt werden. Falls das Gut Hohwieshof einem geänderten Vertrag nicht zustimmt, wird bei der Rechnungsstellung die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
6.3Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Gut Hohwieshof berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Darüber hinaus ist das Gut Hohwieshof berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.
6.4Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Gut Hohwieshof diesen Abweichungen zu, so kann das Gut Hohwieshof die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Gut Hohwieshof trifft ein Verschulden.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Gut Hohwieshof und müssen schriftlich erfolgen. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
8.1Soweit das Gut Hohwieshof für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Gut Hohwieshof von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Gut Hohwieshof bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Gut Hohwieshof gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Gut Hohwieshof diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Gut Hohwiehof pauschal erfassen und berechnen.
8.3Der Kunde ist mit Zustimmung des Gut Hohwieshof berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Gut Hohwieshof eine Anschlussgebühr verlangen.
8.4Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Gut Hohwieshof ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
8.5Störungen an vom Gut Hohwieshof zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Gut Hohwieshof diese Störungen nicht zu vertreten hat.
9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
9.1Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des Gut Hohwieshof. Das Gut Hohwieshof übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Gut Hohwieshof. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
9.2Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Gut Hohwieshof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Gut Hohwieshof berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Gut Hohwieshof abzustimmen.
9.3Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Gut Hohwieshof die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Gut Hohwieshof für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
10. Haftung des Kunden für Schäden
10.1Der Veranstalter haftet für alle Schäden an den Gebäuden des Gut Hohwieshof und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zugeordnete Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass der Schade nicht von ihm zu verantworten ist.
10.2Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsgemäß entsorgt wird. Hinterlässt der Veranstalter dem zuwider Abfall, ist das Gut Hohwieshof berechtigt, die Kosten der vorschriftgemäßen Entsorgung sowie einer damit eventuell verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
10.3Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Gut Hohwieshof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Um mögliche Beschädigungen zu vermeiden, sind Aufstellung bzw. das Anbringen von Dekorations- und ähnlichem Material vorab mit dem Gut Hohwiehsof abzustimmen.
10.4Das Gut Hohwieshof kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
11. Schlussbestimmungen
11.1Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
11.2Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr die im Impressum verzeichnete Adresse des Gut Hohwieshof. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand die Gut Hohwieshof Wolfgang und Claudia Fischer GbR, Hohwies 1, 72513 Hettingen.
11.3Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
11.4Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.